3. Der Gewässerraum sei auf den Parzellen bbb, fff und ddd auf eine breite von 11 m und 20 m zu reduzieren (= Uferschutzzone / Gewässerraum). 4. Es seien von den Parzellen bbb und ddd die beiden Teilflächen von 771 m2 und 702 m2 nicht abzutrennen und mit der Parzelle ggg (Einwohnergemeinde Q.) zu vereinigen. 5. Es sei die Wegparzelle eee nicht aufzuheben. 6. Es sei die Brücke bei der N-Strasse so zu dimensionieren, dass diese von Traktoren mit Anhängern und Mähdreschern befahren werden kann. Die Geländer seien aussen an der Brücke zu befestigen und die Fahrbahn habe keine Seitensockel aufzuweisen.