2.2. Mit Eingabe vom 9. April 2018 zuhanden des SKE liess A. sowohl Einwendungen gegen die Enteignung an sich wie auch Planänderungsbegehren (Projekteinwendungen) erheben (4-EV.2018.7). Die Anträge lauteten: "A. Einwendungen gegen das Projekt 1. Es sei das nicht vom Gewässereigentümer in die Wege geleitete Wasserbauprojekt als nichtig zu erklären. 2. Es sei festzustellen, dass die Einwohnergemeinde Q. für die Teilflächen von 771 m2 (Parzelle bbb) und 702 m2 (Parzelle ddd) kein Bauprojekt öffentlich aufgelegt hat.