3. Die Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.2. ist zu 1.5 % (ab 2. Dezember 2019 – 2. März 2020) bzw. mit 1.25 % ab 3. März 2020 zu verzinsen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, zu gegebener Zeit nach Vorliegen der Mutationstabelle des Geometers und unter Nachweis der geleisteten Zahlung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1.2. und 3. die Rechtsänderung dem Grundbuchamt V. anzumelden. 4.2. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1.1. und 1.2. verbundenen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten werden von der Gesuchstellerin übernommen.