12. Die reduzierten Kosten des Verfahrens (inklusive des ersten Teils bis zum Teilentscheid betreffend Einwände gegen das Bachprojekt und die Enteignung als solche, sowie inklusive das Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung 4-EV.2019.11, Erw. 4.2.) werden vereinbarungsgemäss der Einwohnergemeinde Q. auferlegt. - 11 - Die Gemeinde Q. hat dem Gesuchgegner, ebenfalls gemäss Vereinbarung, einen Parteikostenersatz von pauschal Fr. 15'000.00 zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien auf das Folgende geeinigt haben: