Neu vorgetragen wurde, dass die Bachuferbepflanzung den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte (Protokoll S. 4 f.), dass der Boden sich an den Stellen, wo die Drainagen gefasst worden sind, abgesenkt habe, was bisher nicht behoben worden sei (Protokoll S. 6), dass es seit der Bachöffnung am Rande der Parzelle I neue Vernässungen gebe (Protokoll S. 6) und dass der von Altlasten betroffene Abschnitt der Parzelle I, auf welcher auch der umstrittene Kontrollschacht steht, von der Gemeinde zu übernehmen sei, so dass der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte gelöscht werden könne (Protokoll S. 7). Weiter wurde der Streit über einen zugestande-