10. Die Zu- und Wegfahrt von der O-Strasse zur Liegenschaft L sei rechtlich (Dienstbarkeit) im Grundbuch sicherzustellen; Kosten zu Lasten der Enteignerin. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Enteignerin." Die Stellungnahme wurde dem Vertreter der Gegenseite am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht. Er hat sich dazu nicht mehr vernehmen lassen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. 6. Am 2. Juni 2020 reichte der Vertreter des Gesuchgegners weitere Unterlagen ein, die dem Gegenanwalt am 3. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurden.