Abzugelten seien ferner Rekultivierungskosten und Ernteeinbussen als Folge der Überbeanspruchung des Bodens (Ertragsausfallentschädigung durch SBV festgesetzt). 5. Die Enteignungsentschädigungen seien ab Besitzergreifung (2. Dezember 2019) zu verzinsen. 6. Es sei der Ausfall der Direktzahlungen und der Kulturbeiträge seit 3 Jahren zu ersetzen. 7. Die Enteignerin habe die Kosten von Geometer und Grundbuch sowie die Grundstückgewinnsteuern oder Liquidationsgewinnsteuern zu tragen.