"1. Es sei festzustellen, dass die Handänderung an Liegenschaft L in Q. erst am 21. Januar 2020 dem Grundbuchamt V. zur Eintragung angemeldet worden ist, statt per 2. Dezember 2019. 2. Für die Fläche von 862 m 2 sei Realersatz zu Lasten von Liegenschaft K. in U. zur Liegenschaft D in U. zu schlagen. 3. Für die Erschwerung der Bewirtschaftung ist ein Betrag von ca. CHF 28'514.00 zu bezahlen. 4. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten für die vorübergehend beanspruchte Fläche eine Entschädigung im Umfange des ortsüblichen Pachtzinses zu bezahlen.