2.3. Es sei der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte auf der Parzelle I zu löschen, falls die Altlast die Parzelle I nicht mehr beschlägt. 2.4. U.K. & E.F." Das Schreiben wurde der Gegenseite am 15. Oktober 2019 zur abschliessenden Stellungnahme unterbreitet.