1.5. Für die vorübergehend beanspruchte Fläche sei der ortsübliche Pachtzins dem Enteigneten zu entrichten. Abzugelten seien ferner Rekultivierungskosten und Ernteeinbussen als Folge der Überbeanspruchung. -5- 1.6. Ferner sei der Ausfall der Direktzahlungen und der Kulturbeiträge seit 3 Jahren zu ersetzen. 1.7. Die Enteignerin habe die Kosten von Geometer und Grundbuch sowie die Grundstückgewinn- oder Liquidationsgewinnsteuern zu tragen. 1.8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Enteignerin.