1.2. Es sei das enteignete Land in der ZOBA mit mindestens CHF 662'850.00 zu entschädigen (CHF 450.00/m2). E. hat die Entschädigung so geschätzt. Richterliches Ermessen und das Beweisergebnis bleiben vorbehalten. 1.3. Es seien die in B/II/4.5. ermittelten Entschädigungen für die Erschwerung der Bewirtschaftung von ca. CHF 28'514.00 zuzusprechen. 1.4. Die Enteignungsentschädigung sei ab Besitzergreifung zu verzinsen.