4.2. Mit Beschluss vom 12. August 2019 wurde das Verfahren, soweit es Einwendungen gegen die Enteignung als solche (Bachprojekt und Friedhoferweiterung) betraf, als gegenstandslos geworden, soweit es Einwendungen gegen das Bachsanierungsprojekt betraf, als durch Einigung erledigt abgeschrieben. Das separate Verfahren 4-EV.2019.11 betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung wurde als durch Einigung erledigt abgeschrieben. Der Beschluss vom 12. August 2019 wurde unangefochten rechtskräftig.