2. Gestützt auf diese Einigung wird das Verfahren als erledigt von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. 3. Die Entschädigung wird 20 Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, zu gegebener Zeit nach Vorliegen der Mutationstabelle des Geometers und unter Nachweis der geleisteten Zahlung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 die Rechtsänderungen dem Grundbuchamt V. anzumelden. 4.2. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 verbundenen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten werden von der Gesuchstellerin übernommen. -8-