Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass die enteignende Gemeinde die auf die beiden am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Miteigentümer (vgl. Erw. 6.1.) entfallenden Entschädigungsanteile von zusammen Fr. 3'250.00 diesen koordiniert zur vorliegenden Auszahlung ebenfalls anzuweisen hat (vgl. die beiden Präsidialverfügungen 4-EV.2017.22 und 4-EV.2017.27, jeweils vom 20. Juni 2019, jeweils Dispositiv-Ziffer 2.). 9. 9.1. Die Kosten des Verfahrens werden vereinbarungsgemäss der Einwohnergemeinde Q. auferlegt. 9.2. Die Parteikosten werden – ebenfalls gemäss Vereinbarung – wettgeschlagen. Der Präsident verfügt: