6.3. Der Vertreter der Gesuchgegner hielt nach Rücksprache mit den Mandanten unverändert an den ursprünglichen Entschädigungsbegehren fest. Es gebe keine Interessenkollisionen, die eine Aufteilung des Verfahrens verlangten, es spreche aber auch nichts gegen eine Aufteilung (Einschreiben vom 11. Juli 2019). Da seitens der Gesuchgegner weder in inhaltlicher noch in prozessualer Hinsicht Anpassungen am Entschädigungsbegehren vorgenommen wurden, erklärte der Präsident des SKE den Schriftenwechsel für abgeschlossen (Schreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 30. Juli 2019).