5. 5.1. Am 25. April 2018 führte das Gericht eine Einigungsverhandlung mit Augenschein durch (gemäss § 153 Abs. 1 BauG). Nachdem keine Einigung erzielt wurde, fällte das Gericht am gleichen Tag einen Teilentscheid, in dem es den strittig gebliebenen Enteignungstitel schützte. 5.2. Das gegen den SKE-Entscheid geführte Rechtmittel blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2019 ab, korrigierte den SKE-Entscheid aber in Bezug auf die erhobene Einwendung gegen die Enteignung an sich von "abweisen" auf "nicht eintreten". 6. 6.1. Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen war, nahm das SKE das Verfahren wieder auf.