4.2. Nachdem die Ausgangslage soweit geklärt war, forderte der Präsident den Gemeinderat Q. zur Stellungnahme auf. Dieser liess sich mit Protokollauszug vom 8. Januar 2018 vernehmen. Er beantragte dem Gericht, die Begehren (Erw. 3.2.) abzuweisen. 4.3. Die Gesuchgegner liessen mit Duplik vom 5. Februar 2018 auf die Eingabe der Gemeinde antworten. Sie hielten an den Anträgen fest. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 6. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. -4-