"A. Hauptantrag 1. Das Begehren der Enteignerin betreffend Enteignung der Parzelle Nr. I, H- Steig, in T./Q., sei mangels Enteignungstitel abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Eventualantrag 1. Für den Fall, dass das Gericht von einem rechtsgenüglichen Enteignungstitel für die formelle Enteignung der H-Steig-Strassenparzelle Nr. I ausgehen sollte, so sei die Enteignerin, Ergebnis der einzuholenden Expertisen sowie des richterlichen Ermessens vorbehalten, zu verpflichten, die Eigentümer der Liegenschaft wie folgt zu entschädigen: