Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2017.21 und 4-EV.2017.23-26 Präsidialverfügung vom 11. Juni 2020 Gesuch- Einwohnergemeinde Q._____ stellerin handelnd durch den Gemeinderat Gesuch- A._____ gegnerin 1 Gesuch- B._____ gegner 2 Gesuch- C._____ gegnerin 3 Gesuch- D._____ gegnerin 4 Gesuch- E._____ gegner 5 Gesuch- F._____ gegner 6 alle vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach Gegenstand Rechtserwerb H-Steig (Q._____; Parzellen I, AK, AL und AM; formelle Enteignung) -2- Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Die Gemeinde Q. beabsichtigt, das Gebiet S. im Ortsteil T. zu erschliessen. Die Zufahrt soll über den K-Weg und den H-Steig erfolgen (vgl. Erschlies- sungsplan S., beschlossen vom Gemeinderat am 15. Juni 2015, genehmigt vom Regierungsrat am 26. August 2015). Der K-Weg, eine Gemein- destrasse, soll zu diesem Zweck verbreitert werden; der H-Steig, eine Pri- vatstrasse, soll ins Eigentum der Gemeinde übernommen werden. 2. 2.1. Der H-Steig, das ist im Wesentlichen die Parzelle I (im Halte von 751 m2), gehört den jeweiligen Eigentümern der Parzellen M, P, AL, J, AK, N, O und AM. Der Gemeinderat und die Strasseneigentümer konnten sich über die geplante Strassenübernahme nicht einigen. Der Gemeinderat ersuchte da- her das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteig- nungen (SKE), mit Protokollauszug vom 10. Juli 2017 um Einleitung des Enteignungsverfahrens. 2.2. Mit Eingabe vom 22. August 2017 ergänzte der Gemeinderat die Unterla- gen zum Enteignungsgesuch. Er beauftragte sodann das Ingenieurbüro G., die aktuelle Situation am H-Steig vermessungstechnisch aufzunehmen. Die Vermessung ergab, dass sich das Strassenareal über die Parzelle I hinaus auch auf Teilflächen der Parzellen AL, AK und AM erstreckt. Der Gemeinderat ersuchte das Gericht daher in Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs, auch diese Abschnitte zu enteignen (Schreiben vom 12. Septem- ber 2017). 3. 3.1. Der Präsident des SKE beauftragte den Gemeinderat Q., die Enteignungs- akten vom 25. September 2017 bis 24. Oktober 2017 auf der Gemeinde- kanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Gleichzeitig forderte er die von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer auf, allfällige Begeh- ren nach § 152 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 innert Frist anzumelden (je mit Einschreiben vom 21. September 2017). 3.2. Mit Sammeleingabe vom 23. Oktober 2017 liessen die Eigentümer der Par- zellen M, AK (bei beiden A.), AL (B. und C.), J (D.), N (E.) und O (F.) fol- gende Begehren stellen: -3- "A. Hauptantrag 1. Das Begehren der Enteignerin betreffend Enteignung der Parzelle Nr. I, H- Steig, in T./Q., sei mangels Enteignungstitel abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Eventualantrag 1. Für den Fall, dass das Gericht von einem rechtsgenüglichen Enteignungs- titel für die formelle Enteignung der H-Steig-Strassenparzelle Nr. I ausge- hen sollte, so sei die Enteignerin, Ergebnis der einzuholenden Expertisen sowie des richterlichen Ermessens vorbehalten, zu verpflichten, die Eigen- tümer der Liegenschaft wie folgt zu entschädigen: Eigentümerin 1 (A.) CHF 156'750.00 Eigentümer 2 CHF 88'250.00 Eigentümer 3 CHF 78'000.00 Eigentümer 4 CHF 78'000.00 Eigentümer 5 CHF 78'000.00 jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Am 30. Oktober 2017 reichte der Vertreter der Gesuchgegner Grundbuch- auszüge nach. 4. 4.1. Die Gesuchgegner sind Eigentümer von sechs der acht Grundstücke, de- ren jeweiligen Eigentümern der H-Steig gehört (vorne 2.1.). Die Eigentümer der beiden Parzellen P und AM haben keine Begehren gestellt, auch nicht auf eine zweite Aufforderung des Gerichts hin (jeweilige Schreiben des Prä- sidenten vom 1. November 2017). Sie sind mit der von der Gemeinde be- antragten entschädigungslosen Abtretung des H-Steigs an die Einwohner- gemeinde Q. einverstanden. 4.2. Nachdem die Ausgangslage soweit geklärt war, forderte der Präsident den Gemeinderat Q. zur Stellungnahme auf. Dieser liess sich mit Protokollaus- zug vom 8. Januar 2018 vernehmen. Er beantragte dem Gericht, die Be- gehren (Erw. 3.2.) abzuweisen. 4.3. Die Gesuchgegner liessen mit Duplik vom 5. Februar 2018 auf die Eingabe der Gemeinde antworten. Sie hielten an den Anträgen fest. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 6. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. -4- 5. 5.1. Am 25. April 2018 führte das Gericht eine Einigungsverhandlung mit Au- genschein durch (gemäss § 153 Abs. 1 BauG). Nachdem keine Einigung erzielt wurde, fällte das Gericht am gleichen Tag einen Teilentscheid, in dem es den strittig gebliebenen Enteignungstitel schützte. 5.2. Das gegen den SKE-Entscheid geführte Rechtmittel blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2019 ab, korrigierte den SKE-Entscheid aber in Bezug auf die erhobene Einwendung gegen die Enteignung an sich von "abweisen" auf "nicht eintreten". 6. 6.1. Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwach- sen war, nahm das SKE das Verfahren wieder auf. Die unstrittig gebliebenen Abtretungen (4.1.) wurden mit den Präsidialver- fügungen 4-EV.2017.22 und 4-EV.2017.27 vom 20. Juni 2019 als durch Einigung erledigt abgeschrieben. 6.2. Der Vertreter der Gesuchgegner wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2019 ersucht, die als Eventualbegehren geltend gemachten Entschädigungsfor- derungen nach Bedarf anzupassen oder zu ergänzen. Es wurde darauf hin- gewiesen, dass die Gesuchgegner nur solange als einfache Streitgenos- senschaft mit gemeinsamem Vertreter auftreten könnten, als keine abwei- chenden Anträge einzelner Beteiligter gestellt würden. 6.3. Der Vertreter der Gesuchgegner hielt nach Rücksprache mit den Mandan- ten unverändert an den ursprünglichen Entschädigungsbegehren fest. Es gebe keine Interessenkollisionen, die eine Aufteilung des Verfahrens ver- langten, es spreche aber auch nichts gegen eine Aufteilung (Einschreiben vom 11. Juli 2019). Da seitens der Gesuchgegner weder in inhaltlicher noch in prozessualer Hinsicht Anpassungen am Entschädigungsbegehren vorgenommen wur- den, erklärte der Präsident des SKE den Schriftenwechsel für abgeschlos- sen (Schreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 30. Juli 2019). 7. Am 1. November 2019 lud das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung auf den 8. Januar 2020 ein. Am 6. November 2019 teilte es diesen einen -5- Wechsel auf der Richterbank mit. Der auslandabwesende L. wurde durch Bernhard Stöckli, Frick, ersetzt. 8. 8.1. Am 8. Januar 2020 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und die Rechtslage wurden eingehend be- sprochen. Anschliessend wurde den Parteien ein Einigungsvorschlag ge- macht (Protokoll S. 15). 8.2. Der Vorschlag wurde vom Gericht nach der Verhandlung schriftlich festge- halten und den Parteien mit Schreiben vom 10. Januar 2020 unter Anset- zung einer Bedenkfrist zugestellt. Der Vorschlag lautet: "1. Der H-Steig, das sind die Parzelle I im Halte von 751 m 2 (621 m2 Strasse, 130 m2 Böschung) sowie die auf Privatgrundstücke gebauten Strassenabschnitte von ca. 41 m 2 der Parzelle AL und von ca. 3 m2 der Parzelle AK, werden an die Einwohnergemeinde Q. abgetreten. Für die 130 m2 Böschung (Teil der Parzelle I) bezahlt die Einwohnerge- meinde Q. den Miteigentümern des Grundstücks eine Entschädigung von Fr. 100.00/m2, total Fr. 13'000.00. Die Gesuchgegner als Eigentü- mer von sechs der insgesamt acht Miteigentumsanteile erhalten zu- sammen Fr. 9'750.00. Darüber hinaus ist den Gesuchgegnern keine weitere Entschädigung für die Abtretung geschuldet. Die Abtretungen erfolgen lastenfrei. 2. Die Einwohnergemeinde Q. sichert den Gesuchgegnern zu, dass sie keinen Baubeitrag an die Sanierung/Erneuerung des bestehenden H- Steigs (Parzelle I; einschliesslich der darin liegenden Werkleitungen) bezahlen müssen, soweit kein zusätzlicher Landerwerb nötig ist, für den ein neues Verfahren angehoben werden müsste. Diese Zusiche- rung ist befristet bis 31. Dezember 2035. 3. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 5'000.00 werden von der Ein- wohnergemeinde Q. bezahlt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 8.3. 8.3.1. Die Gemeinde Q. akzeptierte den Vorschlag mit Unterschrift vom 13. Ja- nuar 2020 (Eingang am 20. Januar 2020). -6- 8.3.2. Der Vertreter der Gesuchgegner ersuchte mehrfach um Verlängerung der Frist, letztmals mit Schreiben vom 20. April 2020. Die Gesuche wurden ohne weiteres genehmigt. Letztmals wurde die Frist mit Schreiben vom 1. Mai 2020 auf den 15. Juni 2020 erstreckt. Am 11. Juni 2020 ging der ebenfalls von allen Gesuchgegnern unterzeichnete Vergleich beim Gericht ein. 8.3.3. Damit ist die Einigung zustande gekommen. 8.4. Die Einigung liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und verletzt keine Interessen privater Dritter (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 [alt]VRPG, Zürich 1998, § 58 N 12). Das Verfahren kann ohne weiteres als durch Einigung erledigt abgeschrie- ben werden. Die Entschädigung wird 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig (§ 146 Abs. 1 BauG). Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass die enteignende Ge- meinde die auf die beiden am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mit- eigentümer (vgl. Erw. 6.1.) entfallenden Entschädigungsanteile von zusam- men Fr. 3'250.00 diesen koordiniert zur vorliegenden Auszahlung ebenfalls anzuweisen hat (vgl. die beiden Präsidialverfügungen 4-EV.2017.22 und 4-EV.2017.27, jeweils vom 20. Juni 2019, jeweils Dispositiv-Ziffer 2.). 9. 9.1. Die Kosten des Verfahrens werden vereinbarungsgemäss der Einwohner- gemeinde Q. auferlegt. 9.2. Die Parteikosten werden – ebenfalls gemäss Vereinbarung – wettgeschla- gen. Der Präsident verfügt: 1. Es wird das Zustandekommen folgender Einigung festgestellt: -7- 1.1. Der H-Steig, das sind die Parzelle I im Halte von 751 m 2 (621 m2 Strasse, 130 m2 Böschung) sowie die auf Privatgrundstücke gebauten Strassenabschnitte von ca. 41 m 2 der Parzelle AL und von ca. 3 m 2 der Parzelle AK, werden an die Einwohnergemeinde Q. abgetreten Für die 130 m2 Böschung (Teil der Parzelle I) bezahlt die Einwohner- gemeinde Q. den Miteigentümern des Grundstücks eine Entschädi- gung von Fr. 100.00/m 2, total Fr. 13'000.00. Die Gesuchgegner als Eigentümer von sechs der insgesamt acht Miteigentumsanteile erhal- ten zusammen Fr. 9'750.00 Darüber hinaus ist den Gesuchgegnern keine weitere Entschädigung für die Abtretung geschuldet. Die Abtretungen erfolgen lastenfrei. 1.2. Die Einwohnergemeinde Q. sichert den Gesuchgegnern zu, dass sie keinen Baubeitrag an die Sanierung/Erneuerung des bestehenden H- Steigs (Parzelle I; einschliesslich der darin liegenden Werkleitungen) bezahlen müssen, soweit kein zusätzlicher Landerwerb nötig ist, für den ein neues Verfahren angehoben werden müsste. Diese Zusiche- rung ist befristet bis 31. Dezember 2035. 1.3. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 5'000.00 werden von der Ein- wohnergemeinde Q. bezahlt. 1.4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 2. Gestützt auf diese Einigung wird das Verfahren als erledigt von der Kon- trolle des SKE abgeschrieben. 3. Die Entschädigung wird 20 Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, zu gegebener Zeit nach Vorliegen der Mutationstabelle des Geometers und unter Nachweis der geleisteten Zah- lung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 die Rechtsänderungen dem Grundbuchamt V. anzumelden. 4.2. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 verbunde- nen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten wer- den von der Gesuchstellerin übernommen. -8- 5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 5'000.00 sind von der Gesuch- stellerin zu bezahlen. 5.2. Die Parteikosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen. Zustellung - Gesuchstellerin - Gesuchgegner (Vertreter, 7) Mitteilung - Gesuchgegner in den beiden Präsidialverfügungen 4-EV.2017.22 und 4-EV.2017.27, jeweils vom 20. Juni 2019 - mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 11. Juni 2020 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: -9- E. Hauller R. Gehrig