Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Rückkommen des Gesuchstellers ohne weiteres als zulässig zu erachten. Es obliegt dem SKE zu prüfen, ob der Enteignete mit dem modifizierten kantonalen Angebot im Sinne der Rechtsprechung voll entschädigt wird. 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 439 B. Erschliessungsabgaben