An der Verhandlung wurde der Gesuchsgegner mehrmals erfolglos aufgefordert, seine Preisvorstellungen zu beziffern und möglichst zu begründen. Dagegen kam die Leiterin der Sektion Landerwerb bei derselben Gelegenheit auf das Angebot des Kantons im Enteignungsvertragsentwurf zurück, falls keine Einigung erzielt werden könne. (…) An der Verhandlung vom 21. März 2018 liess sich letztlich keine Einigung erzielen. 4.2.2. Im Lichte der dargestellten (Erw. 4.1.) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Rückkommen des Gesuchstellers ohne weiteres als zulässig zu erachten.