4.2. 4.2.1. In seinem Begehren vom 22. Mai 2018 verlangte der Gesuchsgegner, es sei ein Landwert von Fr. 365.85/m2 zugrunde zu legen. Er stützt sich dabei auf ein Strassenbauprojekt, welches vor rund 25 Jahren in X. realisiert worden ist. Sowohl zeitlich als auch räumlich fällt in Bezug auf die Entschädigungsfestsetzung ein Vergleich des aktuellen Vorhabens mit jenem Projekt ausser Betracht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. An der Verhandlung wurde der Gesuchsgegner mehrmals erfolglos aufgefordert, seine Preisvorstellungen zu beziffern und möglichst zu begründen.