2018 Kausalabgaben und Enteignungen 437 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 57 Formelle Enteignung Das Spezialverwaltungsgericht hat die Entschädigung im Enteig- nungsverfahren grundsätzlich originär, d.h. unabhängig von den voraus- gegangenen Verhandlungen unter den Parteien, festzusetzen. Es ist nicht an die Parteibegehren gebunden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausal- abgaben und Enteignungen, vom 21. März 2018 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2017.17). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Im Enteignungsverfahren hat das SKE die Entschädigung grundsätzlich originär, das heisst nicht abgeleitet von den vorgängi- gen Entschädigungsgesprächen zwischen den Parteien, festzusetzen. Das Gericht kann und darf sich daher nicht auf die Prüfung beschrän- ken, ob die vom Enteigner angebotene Entschädigung richtig ist oder ob sie nach Massgabe der Begehren der Enteigneten angepasst wer- den muss. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit un- abhängig von dem Angebot, welches der Kanton dem Gesuchsgegner ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwingend von den vom Gesuchsteller verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). 438 Spezialverwaltungsgericht 2018 4.2. 4.2.1. In seinem Begehren vom 22. Mai 2018 verlangte der Gesuchs- gegner, es sei ein Landwert von Fr. 365.85/m2 zugrunde zu legen. Er stützt sich dabei auf ein Strassenbauprojekt, welches vor rund 25 Jahren in X. realisiert worden ist. Sowohl zeitlich als auch räumlich fällt in Bezug auf die Entschädigungsfestsetzung ein Vergleich des aktuellen Vorhabens mit jenem Projekt ausser Betracht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. An der Verhandlung wurde der Gesuchsgeg- ner mehrmals erfolglos aufgefordert, seine Preisvorstellungen zu be- ziffern und möglichst zu begründen. Dagegen kam die Leiterin der Sektion Landerwerb bei dersel- ben Gelegenheit auf das Angebot des Kantons im Enteignungsver- tragsentwurf zurück, falls keine Einigung erzielt werden könne. (…) An der Verhandlung vom 21. März 2018 liess sich letztlich keine Einigung erzielen. 4.2.2. Im Lichte der dargestellten (Erw. 4.1.) Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts ist das Rückkommen des Gesuchstellers ohne weiteres als zulässig zu erachten. Es obliegt dem SKE zu prüfen, ob der Enteignete mit dem modifizierten kantonalen Angebot im Sinne der Rechtsprechung voll entschädigt wird. 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 439 B. Erschliessungsabgaben 58 Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr - Den Anschlussgebühren gehen regelmässig Erschliessungleistungen voraus. - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die ku- mulierte Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussge- bühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. - Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorlie- gen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von dem- selben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. Für diese Fälle ist eine Reduktion der Anschlussgebühren im kommunalen Recht zulässig und vorbehalten (Präzisierung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 6. Dezember 2017 in Sachen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (4-BE.2017.2). Aus dem Sachverhalt Am 19. Dezember 2016 erteilte der Gemeinderat C. den Be- schwerdeführern A. und B. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. zzz. Darin verfügte er provi- sorische Anschlussgebühren Wasser und Abwasser. Gegen diese Ver- fügung liessen die Beschwerdeführer durch den Generalunternehmer D. Einsprache beim Gemeinderat einreichen. Sie liessen geltend ma- chen, im kommunalen Reglement sei vorgesehen, dass die An- schlussgebühr um 20 % zu reduzieren sei, insofern durch die Grund- eigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. Der Ge- meinderat C. wies die Einsprache ab, worauf A. und B. Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben.