2. 2.1. Die Einwohnergemeinde Q. entschädigt die Abtretungsfläche mit Fr. 200.00/m2, insgesamt Fr. 175'800.00. 2.2. Die Entschädigung gemäss Ziffer 2.1. wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. Sie ist ab dem 8. Juli 2013 (Tag der Inbesitznahme) gemäss § 19 LEV zu verzinsen. 3. Die Gesuchstellerin bezahlt der Gesuchgegnerin die vorprozessual entstandenen Kosten zur Hälfte im Betrag von pauschal Fr. 14'400.00. Der Betrag wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 1,5 % zu verzinsen. 4. Im Übrigen sind die Begehren abzuweisen.