Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 56'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Die Gesuchgegnerin hat der Gesuchstellerin 60 % des angemessenen Betrages, somit Fr. 33'600.00 (inkl. MWSt und Auslagen), als Parteientschädigung zu ersetzen. - 50 - Das Gericht erkennt: 1. Von der Parzelle aaa im Eigentum der A. sind 879 m2 gemäss Mutationstabelle Nr. ddd vom 16. November 2016 an die Einwohnergemeinde Q. abzutreten. Die Abtretung erfolgt lastenfrei.