Der Streitwert beträgt Fr. 3'505'294.95 (ohne Zinsforderungen). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 beträgt die Entschädigung im Klageverfahren bei einem Streitwert über Fr. 2'000'000.00 bis Fr. 5'000'000.00 Fr. 24'000.00 bis Fr. 100'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).