Mit Rücksicht auf die im ordentlichen Enteignungsverfahren vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Kostenprivilegierung und die in der Praxis entsprechend gehandhabte Zurückhaltung bei Abweichungen vom Regelfall hält das Gericht eine Kategorienzuteilung von 20 % (privilegiert) zu 80 % (ordentliche Kostenverteilung) für angemessen. Nachdem die Gesuchgegnerin im Bereich mit ordentlicher Kostenregelung nach § 31 Abs. 2 VRPG vollständig unterliegt (Erw. 14.3.) gibt es keinen Anlass, das von der Gesuchstellerin zu tragende Kostenbetreffnis für die privilegierte Kategorie weiter zu erhöhen. Gestützt auf diese Ausführungen - 49 -