9.4.2. und 9.4.3.) übersetzt erachtet und unterliegt daher ebenfalls den Risiken der ordentlichen Kostenverteilung. Privilegiert bleibt demnach ein Streitwertanteil von Fr. 468'294.40, also von weniger als 15 % des zurückhaltend festgelegten Gesamtstreitwerts. Mit Rücksicht auf die im ordentlichen Enteignungsverfahren vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Kostenprivilegierung und die in der Praxis entsprechend gehandhabte Zurückhaltung bei Abweichungen vom Regelfall hält das Gericht eine Kategorienzuteilung von 20 % (privilegiert) zu 80 % (ordentliche Kostenverteilung) für angemessen.