15.1.3. Die Gesuchgegnerin hat Entschädigungsbegehren von insgesamt Fr. 3'505'294.95 zuzüglich verschiedener Zinsforderungen gestellt (E.). Davon sind Fr. 417'000.55 (Ertragseinbussen und Mehraufwände aufgrund der Bauarbeiten) als nachträgliche Forderungen zu werten. Vom verbleibenden Rest von Fr. 3'088'294.40 macht die Minderwertsforderung für den Rest der Liegenschaft von "mindestens Fr. 2'620'000.00" den Grossteil aus. Sie wird vom Gericht als offensichtlich (vgl. namentlich Erw. 9.4.2. und 9.4.3.) übersetzt erachtet und unterliegt daher ebenfalls den Risiken der ordentlichen Kostenverteilung.