15.1.2. Die Parteien sollen ansonsten kostenmässig grundsätzlich gleichgestellt sein, wie wenn das Gesuch um Einleitung eines formellen Enteignungsverfahrens vor dem Bau der X-Strasse gestellt worden wäre. Das gilt indessen nicht für diejenigen Entschädigungsbegehren, welche für vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauzeit bei ordnungsgemässem Ablauf eigentlich erst als nachträgliche Forderungen im Sinne von § 155 Abs. 1 lit. c BauG hätten gestellt werden können. Sie unterstehen von vornherein nicht dem Kostenprivileg (Erw. 1.6.).