Davon kann abgewichen werden, wenn die Forderungen des Enteigneten offensichtlich missbräuchlich, unbegründet oder übersetzt sind sowie wenn Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (AGVE 2008 S. 373, Erw. 6.2.3.; AGVE 2000 S. 37). Es kommt in diesem Fall die ordentliche Kostenregelung nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 zum Tragen, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden.