Die Voraussetzungen für einen Ersatz der wegen der Bauarbeiten geltend gemachten Ertragseinbussen von insgesamt Fr. 397'392.55 sind nicht erfüllt (Erw. 12.7.). Dasselbe gilt für die Mehraufwände in Zusammenhang mit Reinigungs- und Hauswartskosten (Erw. 13.2.). 15. 15.1. 15.1.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (sog. Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG). - 48 -