Dieser beträgt – wie erwähnt (Erw. 14.1.) - seit 2. Juni 2017 1,5 %. 14.3. Im Übrigen sind die Entschädigungsbegehen (E.) abzuweisen. Die Nutzungsmöglichkeiten der Restparzelle werden infolge der Abtretung nicht beeinträchtigt (Erw. 8.4.). Zudem sind die abzutretenden Teilflächen von ihrer Lage, Grösse und sonstigen Beschaffenheit her nicht geeignet als Schutzschild für die Liegenschaft auf der Parzelle aaa zu dienen (Erw. 9.6.4.4.). Eine durch den Strassenbau für das Restgrundstück entstandene nachhaltige Werteinbusse ist nicht gegeben (Erw. 9.8.).