Auch bei der Entschädigung für die "vorprozessualen" Parteikosten gilt, dass diese nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen ist. Anders als bei der Entschädigung für die Abtretungsfläche kann hier nicht der Zeitpunkt der vorzeitigen Inbesitznahme massgebend sein, da zu diesem Zeitpunkt am 8. Juli 2013 diese Kosten gar noch nicht entstanden und damit nicht bekannt waren (Erw. 11.1.). Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie wird von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen sein. Für die Verzinsung gilt auch hier der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen. Dieser beträgt – wie erwähnt (Erw.