14.2. Vorliegend haben es die Parteien versäumt, das Verfahren rechtzeitig, also vor der Inanspruchnahme der Parzelle aaa, vom Gericht einleiten zu lassen. Dadurch sind so genannte "vorprozessuale" Parteikosten entstanden. Das Gericht hält es für angemessen, dass die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin die geltend gemachten, vorprozessual entstandenen Parteikosten zur Hälfte und somit im Betrag von pauschal Fr. 14'400.00 ersetzt (Erw. 10.4.).