Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen. Vorliegend ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die ersten Bauarbeiten am 8. Juli 2013 vorgenommen wurden (Erw. 4.4.). Die Entschädigung für die Abtretungsfläche ist daher von diesem Tag an zu verzinsen.