Die geltend gemachten Mietzinsausfälle liegen gemessen am Betrag, der bei Vollvermietung hätte erwirtschaftet werden können, deutlich unter 10% (Erw. 12.5.3.). Für das Gericht ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen, dass die geltend gemachten Ertragseinbussen im Wesentlichen durch die Bauarbeiten verursacht wurden (Erw. 12.6.). Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Erw. 12.4.1.) ist keine erfüllt, weshalb dieses Entschädigungsbegehren insgesamt abzuweisen ist.