12.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Zugang und Zufahrt zum D infolge des Einbahnregimes zwar eingeschränkt, aber trotzdem immer gewährleistet waren. Die bestimmungsgemässe Nutzung wurde dadurch nicht übermässig erschwert (Erw. 12.4.2.). Beim Ausbau der X-Strasse mussten keine Arbeiten vorgenommen werden, die besonders intensive Immissionen verursachten (Erw. 12.4.4.). Die geltend gemachten Mietzinsausfälle liegen gemessen am Betrag, der bei Vollvermietung hätte erwirtschaftet werden können, deutlich unter 10% (Erw.