Vorliegend betragen die Mietzinsausfälle deutlich weniger als 10 % gemessen an den maximal möglichen Mietzinseinnahmen bei Vollvermietung. Der Schaden kann somit – e contrario - nicht als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden (BGE 123 II 491, Erw. 7.d).