Hinsichtlich der Schwere des Schadens setzt das Bundesgericht eine gewisse absolute Schadenshöhe oder einen relativen Schaden im Sinne eines gewissen Prozentsatzes gemessen am Maximalbetrag, der erwirtschaftet werden könnte, voraus. Es hält dazu fest, das erforderliche Mindestmass könne "jedoch nicht von vornherein und ein für allemal festgelegt werden" (BGE 110 Ib 348; BGE 94 I 303). Im Entscheid BGE 101 Ib 405 ff. hielt das Bundesgericht fest, dass ein Minderwert von 10 % des Verkehrswertes noch als schwerer Schaden zu betrachten sei.