Da der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen, würde das SKE ein entsprechendes Zivilurteil mit Rücksicht auf die Unterschiede nicht unbesehen übernehmen. Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen jedoch den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand (BGE 126 III 225 f., vgl. auch den Aufsatz von Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes in URP 2000 S. 271 ff.;