Bei der Durchsicht der vorgelegten Mietverträge fällt auf, dass die Mietzinsreduktionen bei den verschiedenen Mietern für ganz unterschiedliche Zeiträume gewährt wurden. Zudem wurden die verschiedenen Mietzinsreduktionen freiwillig gewährt. Es liegen dafür weder Entscheide der Schlichtungsstelle in Mietsachen noch Entscheide eines Zivilgerichts vor. Die gewährten Mietzinserlasse wurden per Vertrag und somit per Parteiabrede vereinbart. Würde das ohne weiteres als Entschädigungsgrund anerkannt, so hätte es der Betroffene stets in der Hand, einen Schaden infolge Bauimmissionen quasi selber festzulegen (vgl. dazu auch ESK 4-EV.2004.50001 vom 25. April 2006, Erw.