In beiden Fällen handelt es sich indessen mit Blick auf eine Entschädigungsforderung um eine Gesamtprüfung, die davon ausgeht, dass Bauimmissionen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen und nur im Ausnahmefall – eben nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – eine Ersatzleistung gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch AGVE 1985 S.139 ff.). Insgesamt muss es nach Überzeugung des SKE auch für Geschäftsliegenschaften bei der Grundregel bleiben, dass eine durchwegs gewährleistete, wenn auch eingeschränkte Zufahrt im Regelfall keine schwerwiegende und damit entschädigungsauslösende Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten darstellt, zumal die Zufahrt zwar ein ge-