Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Wohnnutzungen in ihrer Hauptempfindlichkeit (Lärm) ein breites Spektrum abdecken können (z.B. Nachdienstleistende mit Ruhebedürfnis am Tag gegenüber auswärts Arbeitenden oder Konzertpianisten bis zu Schwerhörigen). In beiden Fällen handelt es sich indessen mit Blick auf eine Entschädigungsforderung um eine Gesamtprüfung, die davon ausgeht, dass Bauimmissionen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen und nur im Ausnahmefall – eben nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – eine Ersatzleistung gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch AGVE 1985 S.139 ff.).