12.4.3. Dem Vertreter der Gesuchgegnerin ist insofern beizupflichten (Erw. 12.2.3.2.), als die Beeinträchtigungsempfindlichkeiten bei Wohn- und Geschäftsnutzungen nicht dieselben sind. Es entspricht auch dem Wissen der Fachrichter des SKE, dass sich im Detailhandel oder Gastgewerbe Zufahrtserschwernisse, vor allem wenn (noch) keine grössere Kundenbindung besteht, durchaus erheblich auswirken können und eine völlige Erholung sogar über die Bauzeit hinaus andauern kann.