Aufgrund der umfangreichen Arbeiten war die einspurige Verkehrsführung unvermeidlich, weshalb während der Bauzeit vom D nur in Richtung S. weggefahren werden konnte. Über einen kurzen Umweg war es aber ohne weiteres möglich, wieder zum AP zu gelangen. Die bestimmungsgemässe Nutzung des Einkaufcenters war dadurch nach Meinung des Gerichts nicht übermässig erschwert.