14). Es ist unbestritten, dass die Zufahrt durch das während der Bauarbeiten geführte Einbahnregime erschwert war. Da Kunden mit Motorfahrzeugen ohnehin in jedem Fall über die Rampe hoch ins Parkhaus fahren müssen, fallen die durch das Einbahnregime verursachten Einschränkungen weniger ins Gewicht, als wenn dadurch Parkflächen beeinträchtigt worden wären, auf denen im Vorbeifahren kurz hätte angehalten werden können. Die bestimmungsgemässe Nutzung des Einkaufszentrums war jederzeit gewährleistet. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten war die einspurige Verkehrsführung unvermeidlich, weshalb während der Bauzeit vom D nur in Richtung S. weggefahren werden konnte.