12.4. 12.4.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist eine Entschädigung dann zu leisten, wenn zwischen Bauimmissionen und geltend gemachtem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, die Einwirkungen in Art, Stärke und Dauer aussergewöhnlich und nicht vermeidbar waren, und einen grossen Schaden verursachten. 12.4.2. Aus der Rechtsprechung zum Verlust faktischer Vorteile ist bekannt, dass die Änderung der Verkehrsführung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung vermittelt, solange die bestimmungsgemässe Nutzung einer davon betroffenen Liegenschaft noch möglich ist bzw. nicht übermässig erschwert wird.