12.3. Mieter oder Pächter einer von Bauimmissionen betroffenen Liegenschaft können grundsätzlich selbst auch Entschädigungen geltend machen, wenn die Mietsache infolge der Bauarbeiten nur eingeschränkt nutzbar ist bzw. war. In solchen Fällen ist jedoch eine Entschädigung nur für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet, wobei unerheblich ist, ob der Vertrag auf diesen Zeitpunkt tatsächlich aufgelöst oder erneuert wird (BGE 119 Ib 150 mit Hinweis). Allerdings ist keiner der Mieter der Gesuchgegnerin während des Baus der X-Strasse oder danach direkt an das SKE gelangt.