tie schützt ihn jedoch nicht vor jeder lästigen Änderung der Verkehrsführung, sondern nur vor einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (BGE 131 I 15 f. vgl. auch 126 I 216). Diese Regeln für permanente Änderungen einer bisherigen Verkehrsführung gelten erst recht für bloss temporäre Folgen einer Baustelle auf die Verkehrsführung. Ansonsten wären die auf der Zeitachse deutlich weniger eingeschränkten Baustellenanstösser gegenüber den von einer definitiven Verkehrsänderung Betroffenen unzulässig privilegiert.